Jugendhilfe nach §13.3 - §13.1 i.V.m. 13.3 - §34/41
Jugendhilfe gemäß § 13.3
Jungen Menschen im Alter von 14-27 Jahren, können im Rahmen der Jugendhilfe (Jugendsozialarbeit), über das kommunale Jugendamt in unserem Jugendwohnheim nach dem § 13.3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - finanziert werden.
Gemäß dem § 13.3 SGB VIII - kann jungen Menschen (14-27 Jahren) während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung, Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angboten werden (das Kath. Jugendwohnheim Bernhard Letterhaus ist eine solche Wohnform mit einem Stellenschlüsselsatz von 1:10). In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII geleistet werden.
Jugendhilfe nach § 13.1 i.V.m. § 13.3 SGB VIII
Zudem könnten auch beeinträchtigte und benachteiiligte junge Menschen nach dem § 13.1 i.V.m. § 13.3 SGB VIII in unserer Einrichtung untergebracht und betreut werden. Unsere Einrichtung verfügt seit dem 04. Oktober 2012 als erste Einrichtung in Köln offiziell über eine Betriebserlaubnis nach § 13.1 i.V.m. § 13.3 SGB VIII und kann bis zu 20 Plätze mit einem erhöhten Betreuungsschlüssel (1:5) anbieten.
Gemäß dem § 13.1 SGB VIII - sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische oder berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Im Folgenden einige Fallgruppen, die exemplarisch beschreiben, wann junge Menschen Anspruch auf sozialpädagogisches Jugendwohnen haben können.
a) wegen ihrer sozialen Benachteiligung oder individuellen Beeinträchtigung (z.B. längerfristig ohne Arbeit und/oder ohne Wohnung bzw. soziale Benachteiligung wegen ungleicher Konkurrenz auf dem Wohnungmarkt) und dem daraus resultierenden erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf (Fallgruppe: Erhöhter sozialpädagogischer Unterstützungsbedarf nach § 13 Abs. 1 SGB VIII),
b) wegen ihrer Vorbereitung zur Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, ihres Beginns einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, ihrer Aufnahme eines sozialpädagogisch orientierten Beschäftigungsangebotes (Fallgruppe: Stationäre Jugendberufshilfe nach § 13 Abs. 2 SBG VIII),
c) wegen der Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder zur Unterstützung der Mobilität, z.B. Aufnahme eines Arbeitsplatzes fernab von zu Hause (Fallgruppe: Arbeitsmarktbenachteiligte junge Menschen nach dem SGB III),
d) wegen schwieriger familärer und persönlicher Lebenslagen, z.B. befristete alternative Wohnmöglichkeit zum Elternhaus (Fallgruppe: Erziehungshilfe nach §§ 27 Abs. 3, 13 Abs. 3 SGB VIII),
e) wegen ihres Verselbstständigungsbedarfs als junge Volljährige (Fallgruppe: Junge Volljährige nach § 41 SGB VIII)."
(Quelle: Peter Schruth, Jugendwohnen im Kontext der Sozialgesetze)
Jugendhilfe im Rahmen der HZE nach § 34/41
Seit dem Oktober 2015 bieten wir in einer kleineren Gruppe auch ein Jugendwohnen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII an - für junge Menschen, die in Ihrer Entwicklung noch gefördert werden müssen, aber mittelfristig im Rahmen des § 13 SGB VIII begleitet und gefördert werden sollen (Stellenschlüssel 1:2,2).
Und ferner ein Jugendwohnen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach § 34/41 SGB VIII - für junge Volljährige, denen Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden sollen, aber mittelfristig im Rahmen des § 13.1 i.V.m. § 13.3 SGB VIII oder § 13 SGB VIII begleitet und gefördert werden sollen (Stellenschlüssel 1:2,2).
Das Angebot nach 34 /41 SGB VIII ist als Angebot mit niedrigerem Betreuungsaufwand und mit Schwerpunkt der Verselbstständigung zu verstehen. Es stellt im Gegensatz zu den Regelangeboten der Hilfen zur Erziehung, nur ein eingeschränkteres personelles Angebot zur Verfügung. Das Angebot orientiert sich an dem Hilfeangebot der Jugendsozialarbeit und ist so strukturiert, dass die Hilfeempfänger ihren Alltag entsprechend in größerer Selbstständigkeit gestalten und regeln müssen.
Soll eine Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen des § 34 SGB VIII angeboten werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das sogenannte Clearingverfahren muss abgeschlossen sein.
Alle gesundheitsrelevanten Maßnahmen wie Erstuntersuchungen und erforderliche Impfungen müssen abgeschlossen sein.
Die ersten asylrechtlichen Maßnahmen müssen eingeleitet worden sein.
Ein Vormund muss bestellt worden sein.
Der/die Bewerber/in muss an einem Sprachkurs angebunden worden sein.
Zuständig für die bedürftigen jungen Menschen ist das kommunale Jugendamt, in dessen Einzugsgebiet die Eltern wohnen. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Jugendamt.
Bei Fragen zur Jugendhilfe im Rahmen der Jugendsozialarbeit, bei der Beantragung der Finanzierung und bei der Prüfung ergangener Bescheide, beraten und unterstützen auch wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.